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Verwahrer der Konvention
Art. 12 der Alpenkonvention

Sitz und Leitung

Verwahrer der Alpenkonvention ist, gemäß Art. 12 der Alpenkonvention, Österreich.

Aufgaben

Die Aufgabe des Verwahrers ist es, offizielle Mitteilungen der Vertragsparteien bezüglich der Konvention in Empfang zu nehmen und diese an alle anderen Vertragsstaaten und Vertragsparteien weiterzuleiten, damit diese hinsichtlich der Angelegenheiten der Konvention (neue Beitritte und Ratifizierungen, Erweiterung des Anwendungsbereichs, usw.) auf dem neuesten Wissenstand bleiben.

Der Verwahrer nimmt von den Vertragspartnern insbesondere folgende Dokumente und Mitteilungen entgegen:
  • die Erklärungen der Staaten, durch die sich die Anwendung der Konvention, gemäß Art. 1, Abs. 2, auf weitere Teile des eigenen Gebiets erstreckt und den Widerruf der Erklärung;
  • die Unterzeichnungsurkunden der Konvention;
  • die Ratifikations-, die  Annahme- bzw. die Genehmigungsurkunden der Konvention und der Protokolle;
  • die Notifikation der Kündigung der Konvention.

Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien und allen Unterzeichner der Konvention folgende Informationen:

  • den Eingang der Unterzeichnungsurkunden;
  • die Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden;
  • das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Konvention im Sinne von Art. 12.;
  • die Erklärungen hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsgebiets der Konvention (im Sinne von Art. 1, Abs. 2 und 3);
  • die nach Art. 13 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu hinterlegende Dokumente

a) Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunden;
b) Erklärungen hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsgebiets der Konvention;
c) Notifikation der Kündigung der Konvention;
d) andere Erklärungen.








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