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DES LOGOS DER ALPENKONVENTION
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Ausführungsprotokolle
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (Protokolltext, pdf)
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Das Ausführungsprotokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" wurde im Rahmen der III. Alpenkonferenz, am 20. Dezember 1994 in Chambery angenommen.
Im Protokoll angestrebte verpflichteten sich die Vertragsparteien folgende "grundlegende" Ziel anzustreben:
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die besonderen Erfordernisse des Alpenraums im Rahmen nationaler und europäischer Politiken anzuerkennen
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die Raumnutzung mit den ökologischen Zielen und Erfordernissen zu harmonisieren;
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die Ressourcen und den Raums sparsam und umweltverträglich zu nutzen;
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die besonderen Interessen der Bevölkerung im Alpenraum durch Anstrengungen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Entwicklungsgrundlagen sicherzustellen;
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Berücksichtigung von natürlichen Erschwernissen, Leistungen im allgemeinen Interesse, Einschränkungen der Ressourcennutzung und Preisen für die Nutzung der Ressourcen, die ihrem wirklichen Wert entsprechen.
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die Wirtschaftsentwicklung bei gleichzeitiger ausgewogener Bevölkerungsentwicklung innerhalb des Alpenraums zu fördern;
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die regionalen Identitäten und kulturellen Besonderheiten zu wahren;
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die Chancengleichheit der ansässigen Bevölkerung im Bereich der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung unter Achtung der Kompetenzen der Gebietskörperschaften zu wahren;
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die natürlichen Erschwernisse, die Leistungen im allgemeinen Interesse, die Einschränkungen der Ressourcennutzung und ihren realen Wert bei der Gestaltung der Preise zu berücksichtigen.
Im Protokoll sind eine Reihe von Verpflichtungen vorgesehen, die den Vertragsparteien vorschreiben, besondere Maßnahmen auf folgende drei Ebenen zu ergreifen:
- Strategien, Programme und Pläne: mit Bezug auf die allgemeine Strategie der Verkehrspolitik, verpflichten sich die Vertragsparteien die Ziele der Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung durch Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und die nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen. Diese werden von oder mit den zuständigen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskörperschaften erstellt und zwischen den verschiedenen Ebenen abgestimmt. Gegebenenfalls sind sie in einem grenzüberschreitenden Rahmen einzubinden,
(Art. 8)
- Technische Maßnahmen: Diese Pläne und/oder Programme beschreiben auf der am besten geeigneten räumlichen Bezugsebene und nach Maßgabe der jeweiligen Standortbedingungen insbesondere (Art. 9):
a. Maßnahmen zur Gewährleistung der regionalen Wirtschaftsentwicklung; b. Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums; c. Maßnahmen bezüglich der Siedlungsgebiete; d. Maßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz, e. Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrs.
- Monitoring und Kontrolle: im Bereich Monitoring und Kontrolle, verpflichten sich die Vertragsparteien:
- über den aktuellen Stand, die Entwicklung, die Nutzung bzw. die Optimierung der Infrastrukturen und der Hochleistungsverkehrsträger, sowie über die Senkung der Umweltbelastung in einem eigens dafür vorgesehenen Referenzdokument regelmäßig Bericht zu erstatten (Art. 17); die Berichterstattung erfolgt nach einheitlichen Vorgaben,
- die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen und die Weiterentwicklung der Ziele der Alpenkonvention und dieses Protokolls zu überprüfen (Art. 18).

Naturschutz und Landschaftspflege (Protokolltext, pdf)
Das Ausführungsprotokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" wurde an der III. Alpenkonferenz in Chambery, am 20. Dezember 1994, angenommen.
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Ziel des Protokolls ist es, in Erfüllung der Alpenkonvention und unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung, internationale Regelungen zu treffen, um Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Landschaftselemente und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer natürlichen Lebensräume, dauerhaft gesichert werden. |
Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet das Protokoll die Mitgliedsstaaten folgende Auflagen einzuhalten:
- bei der Kartierung, der Ausweisung, dem Management und der Überwachung von Schutzgebieten und sonstigen schutzwürdigen Elementen der Natur- und Kulturlandschaft auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten;
- im Biotopverbund, der Erstellung von Konzepten, Programmen und/oder Plänen der Landschaftsplanung, der Vermeidung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu kooperieren,
- bei der systematischen Beobachtung von Natur und Landschaft, der Forschung sowie beim Schutz von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zusammenzuarbeiten.
Um diese Auflagen zu erfüllen müssen die Vertragsparteien gemäß Kapitel II des Protokolls spezifische Maßnahmen ergreifen, die insbesondere folgendes umfassen:
- Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls sind Konzepte, Programme und Pläne zu erstellen, die zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Alpenraum zweckmäßig sind (Art 7).
- Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln (Art. 8).
- Bei privaten und öffentlichen Projekte und Vorhaben, die Natur und Landschaft beeinträchtigen könnten, sind die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu prüfen (Art. 9).
- Die Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung sind zu verringern (Art. 10).
- Erhaltung und Management bestehender und Ausweisung neuer Schutzgebiete (Art. 11).
- Die Einrichtung und Unterhaltung von Nationalparks ist zu fördern (Art. 11, Abs. 2),
- Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhaltung von natürlichen und naturnahen Biotope und der einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu ergreifen, insbesondere in dem genügend große Lebensräume bereitgestellt werden (Art. 13 und 14),
- Durch das Verbieten bestimmte Tierarten zu fangen, in Besitz zu nehmen, zu verletzen und zu töten (Art. 15),
- Es ist die Wiederansiedlung und Ausbreitung einheimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Unterarten, Rassen und Ökotypen zu fördern, wenn hierfür notwendige Voraussetzungen gegeben sind (Art. 16),
- Es ist die künstliche Ansiedlung von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in Regionen zu verbieten, in denen diese Arten nicht natürlich vorkamen (Art. 17),
- Es ist zu gewährleisten, dass gentechnisch veränderte Organismen nur im Anschluss einer förmlichen Prüfung mit positivem Ergebnis in die Umwelt freigesetzt werden (Art. 18).

Berglandwirtschaft (Protokolltext, pdf)
Das Ausführungsprotokoll "Berglandwirtschaft" wurde an der III Alpenkonferenz in Chambery, am 20. Dezember 1994, angenommen. Mit diesem Protokoll (Kapitel I) verpflichten sich die Vertragsparteien folgendes übergeordnete Ziel zu erreichen:
- Erhaltung und Förderung einer standortgerechten und umweltverträglichen Berglandwirtschaft, so dass ihr besonderer Beitrag um
- die Besiedlung und die nachhaltigen Bewirtschaftung aufrechtzuerhalten,
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern,
- vor den Naturgefahren zu schützen,
- die Schönheit und des Erholungswerts der Natur- und Kulturlandschaft zu bewahren
- und für die Kultur im Alpenraum.
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dauerhaft anerkannt und gewährleistet bleibt (Art. 1, Abs. 1).
- Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft (Art. 1, Abs. 2).
Im Protokoll sind außerdem eine Reihe von Verpflichtungen angegeben, gemäß denen die Vertragsparteien spezifische Maßnahmen (Kapitel II), ergreifen, insbesondere zur:
- Förderung der Berglandwirtschaft (Art. 7),
- Raumplanung und Kulturlandschaft (Art. 8),
- Förderung naturgemäßer Bewirtschaftungsmethoden und typischer Produkte (Art. 9),
- Standortgemäße Viehhaltung und genetische Vielfalt (Art. 10),
- Förderung der Vermarktung von Produkten aus den Berggebieten (Art. 11),
- Entwicklung einer Land- und Forstwirtschaft als Einheit (Art. 13),
- Schaffung zusätzlicher Erwerbsquellen (Art. 14),
- Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Art. 15).

Bergwald (Protokolltext, pdf)
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Das Ausführungsprotokoll "Bergwald" wurde im Rahmen der IV Alpenkonferenz in Brdo (Slowenien), am 27. Februar 1996, angenommen.
Ziel des Protokolls, welches die Vertragsparteien sich verpflichten zu verfolgen, ist die Erhaltung des Bergwalds als naturnahen Lebensraum und (erforderlichenfalls) seine Entwicklung oder Ausdehnung sowie die Verbesserung seiner Stabilität. |
Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass:
- natürliche Waldverjüngungsverfahren angewendet werden;
- ein gut strukturierter, stufiger Bestandsaufbau mit standortgerechten Baumarten angestrebt wird;
- autochthones forstliches Vermehrungsgut eingesetzt wird;
- Bodenerosionen und -verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden.
Im Protokoll sind eine Reihe von Verpflichtungen vorgesehen, welche den Vertragsparteien vorschreiben, Maßnahmen auf den folgenden drei Ebenen zu ergreifen:
- Strategien, Programme und Pläne: mit Bezug auf die allgemeine Strategie der Schutzpolitik der Bergwälder, verpflichten sich die Vertragsparteien zu folgendem:
- die Ziele dieses Protokolls auch in Verbindung zu anderen Bereichen zu berücksichtigen, und zwar:
a) Luftverschmutzung b) Schalenwildbestand c) Waldweide d) Erholungsnutzung e) Waldwirtschaftliche Nutzung f) Waldbrandgefahr g) Fachpersonal
- Spezifische Maßnahmen: Die Vertragsparteien mit Bezug auf die spezifischen Maßnahmen der Schutzpolitik der Bergwälder, verpflichten sich zu folgendem:
- Es sind notwendiger forstliche Plangrundlagen zu erstellen. Diese umfassen auch die Erhebungen der Waldfunktionen unter besonderer Berücksichtigung der Schutzfunktionen sowie eine ausreichende Standortserkundung (Art. 5),
- Eine Vorrangstellung ist jenen Bergwäldern zuzugestehen, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen. Die notwendigen Maßnahmen sind im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten beziehungsweise Schutzwaldverbesserungsprojekten fachkundig zu planen und durchzuführen. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen (Art. 6),
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich in Bergwäldern mit überwiegender Nutzfunktion und wo die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern, die Bergwaldwirtschaft in ihrer Bedeutung als Arbeits- und Einkommensquelle der örtlichen Bevölkerung entfalten kann (Art. 7),
- Es sind geeignete Maßnahmen zu Gunsten der Bergwälder zu ergreifen, die (Art. 8):
a) ihre Wirkungen zum Schutz der Wasserressourcen, für den Klimaausgleich, für die Luftreinhaltung und für den Lärmschutz, b) ihre biologische Vielfalt, c) das Naturerlebnis und die Erholung
sicherstellen.
- Maßnahmen, die den Zugang zu den Wäldern sichern, sind sorgfältig zu planen und auszuführen, wobei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist (Art. 9).
- Es sind Naturwaldreservaten in ausreichender Größe und Anzahl auszuweisen. Diese sind so zu behandeln, dass die natürliche Dynamik gewährleistet und der Forschung entsprochen wird. Dafür ist jede Nutzung grundsätzlich einzustellen oder dem Ziel des Reservats anzupassen. (Art. 10).
- Monitoring und Kontrolle: mit Bezug auf das Monitoring und die Kontrolle dieses Protokolls, verpflichten sich die Vertragsparteien:
- dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen zu erstatten (Art. 16),
- die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege zu leiten (Art. 17).

Bodenschutz (Protokolltext, pdf)
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Das Ausführungsprotokoll "Bodenschutz" wurde im Rahmen der V Alpenkonferenz in Bled, am 16. Oktober 1998 angenommen.
Die im Protokoll vorgesehenen Bestimmungen sind ausgerichtet, die zwischen den Vertragsparteien der Alpenkonvention vereinbarten Verpflichtungen zum Bodenschutz umzusetzen. |
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Dadurch soll die Leistungsfähigkeit der Böden in ihrer natürlichen Funktion und in ihrer Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte nachhaltig erhalten bleiben. Oberstes Ziel des Protokolls ist es, die ökologischen Bodenfunktionen als wesentlichen Bestandteil des Naturhaushalts, langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern und zu erhalten und die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden zu fördern (Art. 1).
Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien eine Reihe von Grundsätzen einzuhalten, die im Protokoll angeführt sind:
- Geeignete rechtliche und administrative Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Böden im Alpenraum sicherzustellen.
- Den Schutzaspekten den Vorrang vor den Nutzungsaspekten einzuräumen, wenn die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden besteht.
- Die Ziele dieses Protokolls auch in allen anderen Politiken bezüglich des Alpenraums berücksichtigen.
- Bei der Erstellung von Bodenkatastern, bei der Bodenbeobachtung, bei der Ausweisung und Überwachung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten sowie Gefahrenzonen zwischen den zuständigen Institutionen international zusammenzuarbeiten.
- Datenbanken aufzustellen und zu harmonisieren mit dem Ziel, die alpenbezogenen Bodenschutzinformationen und Forschungen besser zu koordinieren.
Die Vertragsparteien haben eine Reihe von spezifischen Maßnahmen ermittelt, um diesen Verpflichtungen nachzukommen:
- bei der Ausweisung von Schutzgebieten auch Boden- und Felsformationen von besonderer Eigenart oder von besonderer Bedeutung für die Dokumentation der Erdgeschichte einzubeziehen (Art. 6);
- bei der Erstellung und Umsetzung der Siedlungspläne und -programmen, nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen (Art. 7);
- zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs ein flächensparendes und bodenschonendes Bauen zu entwickeln,
- im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Bodenschätzen, vorzugsweise Ersatzstoffe zu verwenden (Art. 8);
- zur Erhaltung von Hoch- und Flachmooren mittelfristig die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen (Art. 9);
- die Kartierung, Eintragung in ein Kataster und Ausweisung als Gefahrenzonen jener alpinen Flächen, die durch geologische, hydrogeologische und hydrologische Risiken gefährdet sind
(Art. 10),
- die Kartierung und Eintragung in ein Kataster der von flächenhafter Erosion betroffener alpinen Flächen vorzunehmen (Art. 11),
- die nachteiligen Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf Böden vermeiden bzw. die Wiederherstellung der Vegetationsdecke auf Böden mittels ingenieurbiologischer Maßnahmen zu fördern, die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigt wurden und (Art. 14),
- den Schadstoffeintrag in die Böden über Luft, Wasser, Abfälle und andere umweltbelastende Stoffe soweit wie möglich und vorsorglich zu verringern (Art. 15).

Tourismus (Protokolltext, pdf)
Das Ausführungsprotokoll "Tourismus" wurde im Rahmen der V Alpenkonferenz in Bled, am 16. Oktober 1998 angenommen.
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Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, das oberste Ziel des Protokolls umzusetzen. Dieses sieht vor, im Rahmen der geltenden institutionellen Bestimmungen, durch spezifische Maßnahmen und Empfehlungen zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums und zu einem umweltverträglichen Tourismus beizutragen, welcher die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigt (Art. 1). |
Im Protokoll sind eine Reihe von Verpflichtungen vorgesehen, die den Vertragsparteien vorschreiben, spezifische Maßnahmen zu ergreifen:
- Planung und Orientierungen: mit Bezug auf die allgemeine Strategie im Rahmen der Fremdenverkehrspolitik, verpflichten sich die Vertragsparteien:
- auf eine nachhaltige touristische Entwicklung zu achten und zu diesem Zweck die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von branchenspezifischen Plänen zu unterstützen, die diesem Ziel Rechnung tragen (Art. 5).
- Landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern, so dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird.
Bei fördernden Maßnahmen sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden (Art. 6):
- für intensive Tourismusformen: die Anpassung der bestehenden touristischen Strukturen und Einrichtungen an die ökologischen Erfordernisse sowie die Entwicklung neuer Strukturen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Protokolls,
- für extensive Tourismusformen: die Erhaltung oder die Entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden Tourismusangebots sowie die Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes in den Ferienregionen.
- Den Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung des Tourismusangebots in den nachfolgenden Bereichen auszubauen
(Art. 7):
- Einbindung von Anlagen und Einrichtungen in Landschaft und Natur,
- Städteplanung und Architektur (Neubauten und Dorferneuerung),
- Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote,
- Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen Aktivitäten in den jeweiligen Regionen.
- Lenkung der Besucherströme, insbesondere in Schutzgebieten, indem die Verteilung und Aufnahme der Besucher in einer Weise organisiert wird, dass der Erhaltungszustand dieser Gebiete gesichert wird (Art. 8).
- Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner zu folgenden technischen Maßnahmen:
- Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, sind im Rahmen der geltenden institutionellen Bestimmungen einer vorherigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen und deren Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (Art. 9).
- Gemäß den eigenen gesetzlichen Bestimmungen und sind auf der Grundlage ökologische Gesichtspunkte Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschließungen verzichtet wird (Art. 10).
- Eine Fremdenverkehrspolitik zu entwickeln, die der Begrenztheit des verfügbaren Raumes durch Bevorzugung der kommerziellen Beherbergung und der Erneuerung und Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie durch Modernisierung und Qualitätsverbesserung der bestehenden Beherbergungseinrichtungen Rechnung trägt (Art. 11).
- Die Bewilligung und die Konzessionen neuer Skiliften, vom Abbau und der Entsorgung der Anlagen außer Betrieb und der Wiederherstellung der heimischen Vegetation, vorrangig mit heimischen Pflanzenarten, abhängig zu machen (Art. 12).
- Förderung von Maßnahmen, die auf eine Einschränkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Zentren abzielen. Es sind private oder öffentliche Initiativen zu unterstützen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen erleichtern (Art. 13).
- Bei Skipisten sind möglichst landschaftsschonende und das natürliche Gleichgewicht und die Empfindlichkeit der Biotope berücksichtigende Bau-, Unterhalts und Betriebsformen anzuwenden (Art. 14).
- Eine Politik zur Lenkung der landschaftsgebundenen Sportausübung, insbesondere in Schutzgebieten, festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Die Ausübung motorisierter Sportarten sind außerhalb der Zonen, die von den zuständigen Behörden hierfür ausgewiesen wurden, so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten (Art. 15).
- Die Verwendung von Luftfahrzeugen zur Beförderung und zum Absetzen von Personen für sportliche Zwecke, ist außerhalb von Flugplätzen, so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten (Art. 16).
- Es sind angemessene Lösungen zu suchen, um eine ausgewogene Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten zu ermöglichen (Art. 17).
- Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Ferienstaffelung und des Erfahrungsaustauschs über touristische Saisonverlängerungen zu fördern (Art. 18).
- Monitoring und Kontrolle: Die Vertragsparteien verpflichten sich,
- dem Ständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen zu erstatten (Art. 25) und
- die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und, falls erforderlich, geeignete Änderungen zu diesem Protokoll in Erwägung zu ziehen (Art. 26).

Energie (Protokolltext, pdf)
Das Ausführungsprotokoll "Energie" wurde im Rahmen der V. Alpenkonferenz in Bled, am 16. Oktober 1998 angenommen.
| Oberstes Ziel des Protokolls ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung sowie Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige, mit den für den Alpenraum spezifischen Belastbarkeitsgrenzen verträgliche Entwicklung zu schaffen. |
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Damit leisten die Vertragsparteien einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt, zur Schonung der Ressourcen sowie zur Klimavorsorge (Art. 1).
Um dieses Ziel zu erreichen, enthält das Protokoll eine Reihe von Grundsätzen. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, diese einzuhalten:
- Harmonisierung ihrer energiewirtschaftlichen Planung mit den Zielen der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum;
- Ausrichtung der Energieerzeugungs-, transport- und -versorgungssysteme unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes;
- Reduzierung der energiebedingten Umweltbelastungen im Zuge der Optimierung der Versorgung des Endverbrauchers mit Energie;
- Verminderung der Beeinträchtigungen von Umwelt und Landschaft durch energietechnische Infrastrukturen einschließlich jener zur Abfallentsorgung mittels Vorsorgemaßnahmen bei neuen Anlagen und, soweit erforderlich, mittels Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen;
- Prüfung der Verträglichkeit mit den alpinen Räumen sowie Bewertung der räumlichen und sozioökonomischen Auswirkungen bei Errichtung neuer Infrastrukturen.
Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die Vertragsparteien spezifische Maßnahmen, gemäß Kapitel II des Protokolls ergreifen, insbesondere:
- um Energiesparmaßnahmen und die rationelle Energieverwendung zu fördern, die dem Energiebedarf der Region, der örtlichen Verfügbarkeit von erneuerbaren Energieträgern und den Auswirkungen von Luftimmissionen auf Becken und Täler Rechnung tragen (Art. 5);
- um die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, den Einsatz dezentraler Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (wie Wasser- und Sonnenenergie sowie Biomasse) und um die rationelle Nutzung von Wasserressourcen und Holz (Art. 6);
- um bei der Gewinnung auf hydroelektrischer Energie, die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften sicherzustellen (Art. 7);
- um den Einsatzes der besten, verfügbaren Techniken zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern zu gewährleisten (Art. 8);
- um den Informationsaustausches über Kernkraft und Kernkraftwerke zu fördern, die Auswirkungen auf den Alpenraum haben könnten (Art. 9);
- um die bestehende Infrastrukturen in bezug auf Energietransport und -verteilung zu optimieren und rationalisieren (Art.10);
- um in Vorprojekten bzw. in Umweltverträglichkeitsprüfungen, jene Bedingungen festzulegen, unter denen die Wiederherstellung der Gewässer nach Fertigstellung der öffentlicher und privater energiewirtschaftlicher Bauten mit Auswirkungen auf die Umwelt und die Ökosysteme im Alpenraum zu erfolgen hat (soweit möglich unter Anwendung ingenieurbiologischer Bautechniken laut Art. 11);
- um bei der Planung von energiewirtschaftlichen Anlagen oder bei Änderungen dieser Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls, im voraus die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewährleisten.

Verkehr (Protokolltext, pdf)
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Das Ausführungsprotokoll "Verkehr" wurde im Rahmen der VI. Alpenkonferenz in Luzern, am 30. und 31. Oktober 2000 angenommen.
Das generelle Ziel des Protokolls, zu welchem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, lässt sich folgt definieren: |
Die Umsetzung einer nachhaltigen Verkehrspolitik ( Art. 1), welche
- die Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß senkt, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist (Art. 1, Abs. 1, lit. a),
- zur nachhaltigen Entwicklung des Lebens- und Wirtschaftsraums beiträgt (Art. 1, lit. b),
- die Auswirkungen, die die Rolle und die Ressourcen des Alpenraums sowie den Schutz seiner Kultur- und Naturlandschaften gefährden, soweit wie möglich mindert (Art. 1, lit. c)
- den inneralpinen und alpenquerenden Verkehr durch Steigerung der Effektivität und Effizienz der Verkehrssysteme und durch Förderung umwelt- und ressourcenschonenderer Verkehrsträger unter wirtschaftlich tragbaren Kosten gewährleistet (Art. 1, lit. d),
- faire Wettbewerbsbedingungen unter den einzelnen Verkehrsträgern gewährleistet (Art. 1, lit. e),
- im Sinne des Vorsorge-, Vermeidungs- und Verursacherprinzips umgesetzt wird (Art. 1, Abs. 2).
Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet sind eine Reihe von spezifischen Maßnahmen zu ergreifen und die im Protokoll festgehalten sind . Diese können auf drei Ebenen umgesetzt werden:
1. Strategien, Konzepte und Planungen: mit Bezug auf die allgemeine verkehrspolitische Strategie, verpflichten sich die Parteien:
- eine rationellen und sichere Abwicklung des Verkehrs in Rahmen eines grenzüberschreitenden, aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerks umzusetzen ( Art. 7, Abs. 1);
- bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen Zweckmäßigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen durchzuführen (Art. 8). Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, sich vorab mit den Vertragsparteien zu konsultieren, es sei denn es handelt sich um Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls schon beschlossen waren (Art. 8, Abs. 2),
2. Technische Maßnahmen: die Vertragsparteien verpflichten zu folgenden technischen Maßnahmen:
- die Einrichtung und den Ausbau kundenfreundlicher und umweltgerechter öffentlicher Verkehrssysteme zu fördern (Art. 9);
- die besondere Eignung der Eisenbahn zur Bewältigung des Langstreckenverkehrs und das Eisenbahnnetz (für den Transport auf Schienen) für die wirtschaftliche und touristische Erschließung des Alpenraums besser auszunutzen (Art. 10);
- die Schifffahrt vermehrt zu nutzen, um den Anteil des Transitgüterverkehrs auf dem Landweg zu verringern (Art. 10, Abs. 2);
- auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr verzichten (Art. 11,
Abs. 1);
- hochrangige Straßenprojekte für den inneralpinen Verkehr nur dann zu verwirklichen, wenn alle, unter Artikel 11, Absatz 2 angeführten, Bedingungen erfüllt werden;
- die Umweltbelastungen des Flugverkehrs einschließlich des Fluglärms soweit wie möglich zu senken (Art. 12);
- das Absetzen und Abspringen aus Luftfahrzeugen außerhalb von Flugplätzen einzuschränken und erforderlichenfalls zu verbieten (Art. 12);
- das öffentliche Verkehrssystem von den alpennahen Flughäfen in die verschiedenen Alpenregionen zu verbessern, um in der Lage zu sein, die Verkehrsnachfrage zu befriedigen, ohne die Umweltbelastung zu erhöhen (Art. 12, Abs. 2);
- die verkehrlichen Auswirkungen von Erschließungen neuer touristischer Anlagen vorab zu prüfen und, soweit erforderlich, Vorsorge- und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen (Art. 13),
- verkehrsberuhigte und verkehrsfreie Zonen zu schaffen und zu erhalten, autofreie Tourismusorte einzurichten sowie Initiativen für eine autofreie Anreise und eine autofreien Aufenthalts von Urlaubsgästen zu fördern (Art. 13, Abs. 2),
- das Verursacherprinzip anzuwenden und die Entwicklung und Anwendung eines Berechnungssystems zur Ermittlung der Wegekosten und der externen Kosten zu unterstützen. Dadurch lassen sich schrittweise Abgabensysteme einführen, die es erlauben, auf gerechte Weise die wahren Kosten zu decken (Art. 14).
3. Monitoring und Kontrolle: die Vertragsparteien verpflichten sich zu folgendem Maßnahmen mit Bezug auf das Monitoring und die Kontrolle:
- den Stand und die Entwicklung des Angebots und der Nutzung der Verkehrsinfrastrukturen sowie die Reduktion der Umweltbelastungen, nach einem einheitlichen Muster, in einem Referenzdokument festzuhalten und periodisch zu aktualisieren, um die Ergebnisse der Umsetzungsmaßnahmen zu überprüfen (Art. 15),
- Umweltqualitätsziele festzulegen, um eine Nachhaltigkeit im Verkehr zu erzielen und über Standards und Indikatoren zu verfügen, welche den spezifischen Verhältnissen des Alpenraums angepasst sind und um die Entwicklung der Belastungen auf die Umwelt und die Gesundheit durch den Verkehr zu bemessen (Art. 16).

Beilegung von Streitigkeiten (Protokolltext, pdf)
Das Zusatzprotokoll "Beilegung von Streitigkeiten" wurde im Rahmen der VI Alpenkonferenz in Luzern, am 30. und 31. Oktober 2000 angenommen.
Ziel dieses Protokolls, welches sich die Vertragsparteien verpflichtet haben zu verfolgen, ist die Ausarbeitung eines Verfahrens, welches im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle befolgt wird. Das Protokoll zur "Beilegung von Streitigkeiten" ist ein Zusatzprotokoll zu den zwölf Durchführungsprotokollen. Damit wird eine Lücke im gesetzlichen Regelwerk des "Übereinkommens zum Schutz der Alpen" ausgefüllt. Das Verfahren kommt dann zum Tragen, wenn zwischen den Vertragsparteien, Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung der Konvention entstehen sollten. Das Protokoll sieht vor, dass sich die Vertragsparteien in erster Instanz um eine Beilegung ihrer eventuellen Meinungsverschiedenheiten im Konsultationsweg bemühen. In zweiter Instanz, falls die Streitigkeit auf Konsultationen nicht beigelegt werden konnte, kann eine Streitpartei ein Schiedsverfahren einleiten (Artikel 1 und 2). Nach Einleitung des Schiedsverfahrens bestimmt jede der Streitparteien ein Mitglied des Schiedsgerichts, während der Präsident des Schiedsgerichts einvernehmlich von den (zwei), schon von den Parteien bestimmten Mitgliedern ernannt wird (Art. 3). Falls mehrere Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Konvention einig sind, können diese einvernehmlich ein Mitglied des Schiedsgerichts bestimmen, während von der Streitpartei (oder die Streitparteien) das andere Mitglied gewählt wird. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar (Art. 10). Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Konstituierung (Art. 11). Die Kosten des Schiedsgerichts werden in der Regel von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen (Art. 13). Der Präsident des Schiedsgerichts teilt den Schiedsspruch (innerhalb von 6 Monaten nach Konstituierung des Schiedsgerichts) den Streitparteien und dem Vorsitz der Alpenkonferenz mit. Der Vorsitz übermittelt diesen den Vertragsparteien der Alpenkonvention und den Beobachtern im Sinne des Artikel 5, Absatz 5 der Alpenkonvention (Art. 14).

Bestimmungen, die in allen Protokollen enthalten sind
Abgesehen von sämtlichen allgemeinen und spezifischen Verpflichtungen, gibt es in allen Protokollen (mit Ausnahme des Streitbeilegungsprotokolls) eine Reihe von Vorgaben, die auf Forschung, systematische Beobachtungen, Bildung und Information (Kapitel III) sowie auf eine Reihe von Kontrollen zur Überprüfung der Umsetzung (Kapitel IV) ausgerichtet sind.
Im Kapitel V sind die Schlussbestimmungen aufgeführt, die über die formelle Gültigkeit der Protokolle und die Bestimmungen zur Unterzeichnung und Ratifikation Aufschluss geben (wie zum Beispiel, dass die Protokolle drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an dem drei Staaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben), mit Ausnahme des "Beitrittprotokolls des Fürstentums Monaco zur Konvention", welches in Kraft tritt, wenn alle Vertragsparteien der Alpenkonvention (Österreich, Schweiz, Italien, Deutschland, Frankreich, Slowenien und Liechtenstein) die Ratifizierung vorgenommen haben.

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